Satzung der Sterbekasse
„Hilfe am Grabe" Niederdielfen § 1 - Allgemeines 1. Die Sterbekasse
führt den Namen „Hilfe am Grabe" und hat ihren Sitz
in Niederdielfen. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein
im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2. Die Kasse
gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und
etwa mitversicherter Kinder ein Sterbegeld. 3 . Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Niederdielfen
und Umgebung. 4. Die Bekanntmachungen
der Kasse erfolgen durch die ortsübliche Bekanntmachung oder Anschlag. 5. Der Verein
unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg. § 2 - Aufnahme 1. In die
Kasse können Personen aufgenommen werden,
die das 5. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr sind beitragsfrei mitversichert. 2. Jedes Mitglied
ist berechtigt, ein zweites Versicherungsverhältnis zu beantragen. Für die Mehrfachversicherung sind die Aufnahmebedingungen
des § 2 maßgebend. Im Übrigen gelten für das zweite Versicherungsverhältnis alle weiteren Bestimmungen der
Satzung 3. Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind der Kasse schriftlich auf
einem besonderen formlosen Vordruck einzureichen. Die Aufnahme in die Kasse
kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages
ist der Vorstand zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet. 4. Dem Mitglied
sind ein Mitgliedsausweis, der auch die Namen etwa versicherter Kinder
zu enthalten hat, und die Satzung auszuhändigen. 5. Das Mitgliedschafts-
und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem in dem Mitgliedsausweis
angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung der Ausfertigungsgebühr und des ersten Jahresbeitrages. § 3 - Beiträge; Ausfertigungsgebühr 1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der als Anhang
abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung
ist. 2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung
an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts-
und Versicherungsverhältnis endet. § 4 - Sterbegeld 1. Das Sterbegeld
ergibt sich aus der als Anhang abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle,
die Gegenstand dieser Satzung ist. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen.
Über den Sterbemonat hinaus geleistete
Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet. 2.
Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht
nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens
sechs Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall. 3.
Der Sterbefall ist der Kasse unter
Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden. Die Kasse
ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des
Mitgliedsaus-weises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen.
Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das
Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich
aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen. § 5 - Ende
des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses,
Wiederinkraftsetzung 1. Das Mitgliedschafts-
und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt
oder durch Ausschluss. 2. Das Mitglied
kann jederzeit zum Schluss des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen
Austritt erklären. 3. Der Vorstand
kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen: a) Mitglieder,
die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos
zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht
vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen
Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat
vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf
dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin
fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden
sind. b) Mitglieder,
die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb
von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem
die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. 4. Mitglieder,
die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten
gegen Vorlage des Mitgliederausweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge mindestens für 3 Jahre entrichtet worden sind.
Die Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer
von mindestens 3 Jahren 0,0 % der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens aber 75 % des Sterbegeldes. 5. Zahlt ein
nach Ziff. 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach
dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge, sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an
die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Ziff. 4) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied
und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlung noch
leben. § 6 - Wohnungsänderung Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt
die Anzeige, so genügt für eine einfache Willenserklärung die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung. § 7 - Änderungsvorbehalt Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5
einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabellen
wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der
Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die
Mitversicherung der Kinder (§ 2 Nr. 1 Satz 2), die Zahlungsweise der Beiträge
(§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§
4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3), sowie
die Rückvergütung (§ 5 Nr. 4), mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch
mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne
dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. § 8 - Vorstand 1. Der Vorstand
leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2. Als Vorstandsmitglied
darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und für den Betrieb des Versicherungsvereins
sonst noch erforderliche Eigenschaften und Erfahrungen in ausreichendem
Maße besitzt. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt
insbesondere jeder, der a) wegen eines
Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder
gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist; b) in den
letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren,
Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist. 3. Der Vorstand
besteht aus 2 bis 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter
des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und den Beisitzern. 4. Zur Abgabe
von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder
befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter
mitzuwirken. 5. Die Amtsdauer
der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit dem Schluss
der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues
Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit
des Ausgeschiedenen zu wählen. 6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch
Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder
(darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. § 9 - Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ der Kasse. 2. Innerhalb
der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. 3. Zeit und
Ort der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die
Tagungs-ordnungspunkte, sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem
Tage der Versammlung bekanntzugeben. 4. Der Vorsitzende
des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung
der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden
Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut
der Beschlüsse anzugeben. § 10 - Aufgaben
der Mitgliederversammlung; Abstimmung 1. Die Mitgliederversammlung
beschließt über: a) die Wahl
der Vorstandsmitglieder (und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder)
und deren Abberufung aus wichtigem Grund; b) die Entgegennahme
und Genehmigung des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (§12,
Ziff. 2); c) die Entlastung
des Vorstandes; d) die Änderungen
der Satzung (vgl. auch § 7); e) die Anträge
des Vorstandes und der Mitglieder; f) die Festsetzung
einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer; g) die Verwendung
eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13); h) die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§14). 2. Die Mitgliederversammlung
hat aus dem Kreis der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Vertreter für
die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresbericht zu prüfen
und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten
haben. 3. In der
Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach §
10 Nr. 1 Buchstabe c) und f) sind die Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe
0 auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine
Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. In allen übrigen Fällen
genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt,
die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl. § 11 -Vermögensanlage;
Verwaltungskosten 1. Das Vermögen
der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient;
wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß
§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde
erlassenen Richtlinien anzulegen. 2. Die Verwaltungskosten
sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten
Beiträge nicht übersteigen. § 12 - Rechnungslegung;
Prüfung 1. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. 2. Nach Schluss
eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften
den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, sowie den hierzu
ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde einzureichen. 3. Die versicherungsmathematische
Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen
und spätestens 9 Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde
vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten
die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung
versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde
zu legen. § 13-Überschüsse;
Fehlbeträge 1. Zur Deckung
von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind
jeweils 2. Ein sich
nach § 12 Ziff. 3 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung
der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke
zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der
Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen
Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. 3. Ein sich
nach § 12 Ziff.3 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage
gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu
decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen
oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung
für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen
ist ausgeschlossen. § 14 - Folgen
der Auflösung 1. Nach Auflösung
der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand
der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen
bestimmt werden. 2. Die Mitgliederversammlung
kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes
mit allen Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen
und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedarf. 3. Wird ein
Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach
einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde
zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts-
und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten
Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses
durch die Aufsichtsbehörde. Diese Satzung tritt mit der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die bis dahin
gültige Satzung vom 04.März 1964, mit allen Nachträgen außer Kraft. Wilnsdorf-Niederdielfen, den 30. Juli 2004 DER VORSTAND |