Satzung

der

Sterbekasse „Hilfe am Grabe" Niederdielfen

§ 1 - Allgemeines

1.   Die Sterbekasse führt den Namen Hilfe am Grabe" und hat ihren Sitz in Niederdielfen.

Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2.   Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherter Kinder ein Sterbegeld.

3 . Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Niederdielfen und Umgebung.

4.   Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die ortsübliche Bekanntmachung oder Anschlag.

5.   Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg.

§ 2 - Aufnahme

1.   In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 5. Lebensjahr vollendet und das

45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind beitragsfrei mitversichert.

2.   Jedes Mitglied ist berechtigt, ein zweites Versicherungsverhältnis zu beantragen. Für die

Mehrfachversicherung sind die Aufnahmebedingungen des § 2 maßgebend. Im Übrigen gelten für das zweite Versicherungsverhältnis alle weiteren Bestimmungen der Satzung

3.   Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind der Kasse schriftlich auf einem besonderen formlosen Vordruck einzureichen. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.

4.   Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis, der auch die Namen etwa versicherter Kinder zu enthalten hat, und die Satzung auszuhändigen.

5.   Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem in dem Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung der Ausfertigungsgebühr und des ersten Jahresbeitrages.

§ 3 - Beiträge; Ausfertigungsgebühr

1.   Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der als Anhang abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.

2.   Die Beiträge sind jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.

§ 4 - Sterbegeld

1.   Das Sterbegeld ergibt sich aus der als Anhang abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.

Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.

2.      Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens sechs Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.

3.      Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsaus-weises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsaus­weises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 5 - Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung

1.   Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2.   Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.

3.   Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:

a)   Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.

b)   Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben.

Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.

4.   Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Vorlage des Mitgliederausweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge mindestens für 3 Jahre entrichtet worden sind. Die Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von mindestens

      3 Jahren  0,0 %
bis zu       5 Jahren         10,0%
bis zu       10 Jahren       15,0 %
bis zu       15 Jahren       20,0 %
bis zu       20 Jahren       25,0 %
bis zu       25 Jahren       40,0 %
über          25 Jahren       75,0 %

der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens aber 75 % des Sterbegeldes.

5.   Zahlt ein nach Ziff. 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge, sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Ziff. 4) zurück, so lebt das frühere Mitglied­schafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlung noch leben.

§ 6 - Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine einfache Willenserklärung die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge­schriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung.

§ 7 - Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabellen wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§ 2 Nr. 1 Satz 2), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3), sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 4), mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.


§ 8 - Vorstand

1.   Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.

2.   Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderliche Eigenschaften und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt.

Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

a)   wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein der­artiges Verfahren anhängig ist;

b)   in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

3.   Der Vorstand besteht aus 2 bis 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und den Beisitzern.

4.   Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.

5.   Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstands­mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

6.   Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.

§ 9 - Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.

2.   Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.

3.   Zeit und Ort der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die Tagungs-ordnungspunkte, sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.

4.   Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.


§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung

1.   Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)   die Wahl der Vorstandsmitglieder (und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder) und deren Abberufung aus wichtigem Grund;

b)   die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (§12, Ziff. 2);

c)   die Entlastung des Vorstandes;

d)   die Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7);

e)   die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

f)    die Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;

g)   die Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13); h)   die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§14).

2.   Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresbericht zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

3.   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 10 Nr. 1 Buchstabe c) und f) sind die Vorstandsmit­glieder, bei Buchstabe 0 auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung er­fordern eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. In allen übrigen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 11 -Vermögensanlage; Verwaltungskosten

1.   Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient; wie die

Bestände des Deckungsstocks gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.

2.   Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Bei­träge nicht übersteigen.

§ 12 - Rechnungslegung; Prüfung

1.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.   Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungs­vorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde einzureichen.

3.   Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzu­führen und spätestens 9 Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichts­behörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.


§ 13-Überschüsse; Fehlbeträge

1.   Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils
mindestens 5% des sich nach § 12 Ziff. 3 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

2.   Ein sich nach § 12 Ziff. 3 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3.   Ein sich nach § 12 Ziff.3 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 14 - Folgen der Auflösung

1.   Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.

2.   Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

3.   Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die bis dahin gültige Satzung vom 04.März 1964, mit allen Nachträgen außer Kraft.

Wilnsdorf-Niederdielfen, den    30. Juli 2004

DER VORSTAND